Interessenschwerpunkte ....
... darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse
auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch
vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder
in sonstiger Weise erworben wurden.
Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte
dürfen Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte nur in zahlenmäßig
beschränktem Umfang angegeben werden.
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