Interessenschwerpunkte ....

... darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden.

Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte dürfen Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte nur in zahlenmäßig beschränktem Umfang angegeben werden.

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